OVG Schleswig-Holstein 4 MB 35/09, B.v. 09.06.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2293.pdförtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde am (noch) unrechtmäßigen (illegalen, gegen die Auflage zur Duldung verstoßenden), zukunftsoffenen neuen "gewöhnlichen Aufenthaltsort" (§ 31 I LVwG-SLH, § 30 III SGB I) bei der Familie für Erteilung einer wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit Lebensgefährtin und gemeinsamen Kind und nach Art 6 GG zu beanspruchenden Duldung in einem anderen Bundesland. Die Ausländerbehörde des Bundeslandes am bisherigen Zuweisungsort ist zur Erteilung einer Duldung zur Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland nicht berechtigt, § 61 AufenthG. Der Antragsteller kann nicht auf eine Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG verwiesen werden, da diese nicht zu dauerhaften Wohnsitznahme an einem anderen Ort berechtigt.
Anmerkung: vgl auch die weiter unten angeführten Entscheidungen zur Umverteilung nach §§ 50, 51 AsylVfG
Literatur:
Stiegeler, K., Aufenthaltsbeschränkungen für Flüchtlinge, Asylmagazin 9/2001, 5 (zur Umverteilung Asylsuchender und Geduldeter aus familiären /humanitären Gründen)