OVG Bln-Brandenburg 2 S 6.08, B.v. 20.05.08 Der Antrag des über eine nur für Sachsen gültige Duldung verfügenden, mit seinem deutschen Kind und dessen Mutter in Berlin zusammenlebenden, für sein Kind sorgeberechtigten Antragstellers auf eine Duldung für Berlin wird abgelehnt.
Nach der Rspr. des OVG Berlin ist für eine solche Duldung die örtliche Ausländerbehörde in Sachsen zuständig. Nach der Rspr. des OVG Sachsen (B.v. 19.05.04, InfAuslR 2004, 341, ebenso OVG NRW B.v. 29.11.05, InfAuslR 2006, 64 und OVG Hamburg, B.v. 26.04.06, InfAuslR 2006, 369) ist hierfür jedoch die Ausländerbehörde Berlin zuständig.
Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte verbleibt hier nach Auffassung des OVG Bln-Brandenburg ein Umverteilungsantrag gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, da hier die Zuweisungsentscheidung aus einem früheren Asylverfahren gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung fortwirkt und einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (OVG Rh.-Pfalz, B.v. 16.01.04, AuAS 2004, 130). Das OVG zieht auch die eine Verlassenserlaubnis gemäß § 12 Abs. 5, § 61 Abs. 1 AufenthG zur Überbrückung des 18-Monats-Zeitraums bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Erwägung, sieht hierin aber nur eine vorübergehende Möglichkeit des Aufenthalts, die Art. 6 GG nicht gerecht würde.
Der Ausländerbehörde Berlin wird vorläufig die Vollziehung der Verlassenspflicht gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG bis zu einer Entscheidung über den unverzüglich zu stellenden Umverteilungsantrag untersagt (vgl. OVG Rh.-Pfalz a.a.O.).
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