VGH Bayern 10 CS 99.3290 v. 16.02.00, NVwZ-Beilage I 2000, 67; InfAuslR 2000, 223; Asylmagazin 5/2000, 32; BayVBl 2000, 692; EZAR 045 Nr. 1, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1525.pdf Die länderübergreifende Umverteilung geduldeter Kosovo-Albaner aufgrund eines IMK-Beschlusses ist rechtswidrig. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an der Verteilung dieses Personenkreises. Eine Umverteilung von Ausländern ist aber nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage möglich.
Die Auflagen zur Duldung sind als Nebenbestimmung selbständig anfechtbar, ein Vorverfahren (Widerspruch) ist durchzuführen, § 71 Abs. 3 AuslG nicht anwendbar. Gegen den Vollzug der Auflagen einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen des § 80 Abs. 1 und 5 VwGO zu erlangen.
Das Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Auflagen zur Duldung ist nicht entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet. Der VGH hat daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflagen hergestellt. Die von der Behörde angegebenen Gründe einer "gleichmäßigen Verteilung" sowie eines "Lastenausgleichs" zwischen den Bundesländern sind weder einzelfallbezogen noch lassen sie die Dringlichkeit des sofortigen Vollzuges deutlich werden.
Im übrigen begegnet auch die Rechtmäßigkeit der verfügten Auflagen Bedenken. Das VG ist davon ausgegangen, diese könnten auf § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG gestützt werden. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 ist aber eine Duldung räumlich auf das Land beschränkt, in dem sie erteilt wurde. Diese räumliche Begrenzung gilt zwingend. Nur innerhalb dieser Beschränkung sind weitere Bedingungen und Auflagen möglich, darunter ggf. eine (weitere) räumliche Beschränkung innerhalb eines Landes. Nicht umfasst ist eine Regelung, die gerade § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG widerspricht.
Auch eine Analogie zu den Vorschriften der §§ 32a Abs. 12, 3 Abs. 5, 14 AuslG und §§ 45,46, 55 und 56 AsylVfG scheidet aus, da eine Regelungslücke nicht anzunehmen sein dürfte (so bereits OVG Berlin InfAuslR 1995, 257). Mit § 54 AuslG hat der Gesetzgeber vielmehr eine Vorschrift für einen Personenkreis geschaffen, der nicht unter § 32a AuslG fällt. Es hätte nahegelegen, hier ebenfalls ein Verteilinstrumentarium zu schaffen. Dies ist unterblieben. Zutreffend verweisen die Antragsteller auf die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung zwischen einzelnen Ausländergruppen, für die unterschiedliche Regelungen geschaffen wurden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem (offenbar die Verteilungsregelung für Kosovo-Albaner aufgrund einen entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 11.6.1999 festsetzenden) Erlass des Bayerischen Innenministeriums vom 8.7.99. Zutreffend dürfte das VG davon ausgegangen sein, dass es sich dabei um eine Anordnung zur Aussetzung von Abschiebungen nach § 54 AuslG handelt. Deswegen lässt sich jedoch nicht die Umverteilungsverfügung rechtfertigen. Vielmehr gilt auch insoweit die Regelung des § 56 Abs. 3 AuslG.
Der Streitwert wurde auf 24.000.- festgesetzt (Familie mit 6 Personen x 8000.- gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, davon 1/2 für das Eilverfahren).