Die Kammer hat gewisse Zweifel, die im Hauptsacheverfahren zu klären sein werden, ob die länderübergreifende Verteilung mit § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG vereinbar ist. Anders als in § 57 AsylVfG hat der Gesetzgeber hier nicht die Möglichkeit eröffnet, den Geltungsbereich vorübergehend zu erweitern. Zum Teil werden deshalb im Wege verfassungskonformer Auslegung Ausnahmen in Analogie zum AsylVfG für zulässig gehalten, die aber - anders als hier - in der Person des Ausländers begründet sein müssen. Nach anderer Ansicht ist die Erteilung einer zusätzlichen Duldung erforderlich, eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer Traumatisierung ist auch nicht ersichtlich, dass ihr weiterer Aufenthalt bei der Schwester bzw. Tante nicht nur wünschenswert, sondern erforderlich ist.
Anmerkung: Diese Rspr. des VG Göttingen wurde vom OVG Nds. (10 M 4629/99) aufgehoben (s.u.).