OVG Berlin 8 S 577.94, B.v. 05.04.95, InfAuslR 1995, 258, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1226.pdf. Bosnische Kriegsflüchtlinge, die auf Grundlage der IMK-Beschlüsse nach Sachsen-Anhalt verteilt wurden, haben Anspruch auf Erteilung einer Duldung durch das Landeseinwohneramt (LEA) Berlin. Das LEA ist für die Erteilung der Duldung örtlich zuständig (§ 3 Abs. 1a Nr 3a VwVfG). Eine andere Regelung der Zuständigkeit ist im geltenden Ausländerrecht nicht mehr enthalten und aufgrund von Verwaltungsabsprachen bzw. des IMK-Beschlusses nicht zulässig (Kanein/Renner 1993, § 63 AuslG Rn 2; Kopp 1991, § 3 VwVfG Rn 5; Stelkens-Bonk-Sachs 1993, § 3 VwVfG Rn 2 und Rn 17). Die Zuweisung durch das BAFl nach Sachsen-Anhalt ändert an der örtlichen Zuständigkeit nichts. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn es sich um eine Verteilung nach § 32a AuslG handelte, kann auf sich beruhen, denn die Zuweisung ist weder ausdrücklich noch der Sache nach auf diese Bestimmung gestützt, die Vorschrift wird nicht angewendet (Bt Drs 341.94 und 1024.94). Auf die Duldung besteht aufgrund des allgemeinen Abschiebestopps nach § 54 AuslG gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ein gesetzlicher Anspruch. Beschränkungen und Vorbehalte bei der Duldungserteilung, wie sie die Verteilungsvereinbarung mit sich bringt, sind in § 54 AuslG nicht vorgesehen. Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus diesen Erwägungen, weil ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des rechtswidrige Zustandes des Aufenthaltes in einer bleiberechtlichen Grauzone nicht besteht. Dies soll die gesetzliche Gewährung eines Duldungsanspruches gerade verhindern. Solcher Aufenthalt würde namentlich auch den objektiven Straftatbestand gemäß § 92 Abs. 1 Nr 1 AuslG erfüllen.