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VG Berlin 8 F 34.99 v. 22.11.99



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VG Berlin 8 F 34.99 v. 22.11.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1527.pdf Die länderübergreifende Umverteilung geduldeter Kriegsflüchtlinge in ein anderes Bundesland ist rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die räumliche Beschränkung der Duldung auf das Land Brandenburg und die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Ausländerbehörde Eisenhüttenstadt wird wiederhergestellt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die räumliche Beschränkung und die Anordnung des persönlichen Erscheinens fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Duldung ist kraft Gesetzes (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG) auf das Land der erteilenden Ausländerbehörde beschränkt, hier also auf das Land Berlin. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG können zwar weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Derartige "weitere" Regelungen können aber nur solche sein, die nicht schon aufgrund eines Gesetzes bestehen. Denn eine Ermächtigung zur Abänderung des Gesetzes § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG selbst lässt sich Satz 2 der Vorschrift nicht entnehmen.

Auch eine analoge Anwendung anderer Verteilregelungen wie § 45 ff. AsylVfG oder § 32a AuslG kommt nicht in Betracht. Denn es fehlt an einer gesetzlichen Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie. Vielmehr hat der Gesetzgeber beim AuslG 1990 bewusst auf die noch in § 17 Abs. 2 AuslG 1965 enthaltene Verteilregelung für geduldete Ausländer verzichtet. Die Tatsache, dass Geduldete in diesem Punkt dann besser gestellt sind als Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis, gibt allein keine Ermächtigung zur eigenmächtigen Korrektur des Gesetzes durch einen Beschluss der Innenminister.



Die Antragsteller haben auch mit der wegen der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne die Duldungen wesentliche Nachteile drohen, obwohl ihnen ein Anspruch hierauf zusteht. Denn Duldungen müssen ihnen nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt werden, weil Abschiebungen in ihr Heimatland BR Jugoslawien derzeit nicht möglich sind, und sie befänden sich ohne Duldungen in einer rechtlichen "Grauzone", die durch den gesetzlichen Duldungsanspruch gerade vermieden werden soll (vgl. VG Berlin 19 F 44.99 v. 6.9.99).

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