VG Stuttgart 16 K 3498/99 v. 13.10.99, IBIS C1538 Die länderübergreifende Umverteilung geduldeter Kosovo-Albaner auf Grund eines IMK-Beschlusses ist rechtswidrig. §§ 46/47 AsylVfG ist nicht anwendbar, da der Antragsteller kein Asyl beantragt hat. Eine landesübergreifende Auflage dürfte gegen § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG verstoßen, wonach die Duldung Kraft Gesetzes räumlich auf das Land beschränkt ist. Auch § 32a AuslG erscheint nicht als einschlägig. Eine Verteilung ist auch nicht im Wege der Analogie möglich. Aus den Gesetzesmaterialien zum AuslG 1990 ergibt sich, dass die bis dahin bestehende Verteilungsregelung (§ 17 Abs. 2 AuslG 1965) für geduldete Ausländer (ersatzlos) beseitigt werden sollte, weil hierfür kein Bedürfnis gesehen wurde (BT-Drs. 11/6321, S. 76 zu § 55). Das Fehlen einer solchen Regelung stellt also nach dem Willen des historischen Gesetzgebers keine planwidrige Lücke der Neuregelung des § 55 AuslG dar, die im Wege der Analogie zu anderen Vorschriften geschlossen werden müsste. Auch bei systematischer Auslegung ist eine planwidrige Lücke nicht erkennbar. § 55 Abs. 2 gibt im Einzelfall einen Anspruch auf Duldung, für solche Einzelfälle bedarf es keines Lastenausgleichs zwischen den Bundesländern. Für die Behandlung ganzer Gruppen von Ausländern, die wegen der Verhältnisse in Kriegsgebieten nicht zur Rückkehr gezwungen werden sollen, bietet § 32a die Befugnis zur Verteilung. Die derzeitige Duldungspraxis betreffend Kosovo-Albaner ist damit der Sache nach über § 32a AuslG zu bewältigen. Damit bietet das AuslG ausreichend Möglichkeiten der Verteilung weshalb § 55 AuslG diesbezüglich nicht als lückenhaft angesehen werden kann.