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BFH VI B 21/98, B. v. 10.08.98, BFH/NV 1999, 285



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BFH VI B 21/98, B. v. 10.08.98, BFH/NV 1999, 285. In Deutschland lebende türkische Arbeitnehmer können für ihr in Deutschland geborenes, in der Türkei bei den Großeltern lebendes und die Schule besuchendes und nur während der Schulferien in Deutschland anwesendes Kind nur das (niedrigere) Abkommenskindergeld von 25.-/Monat beanspruchen, da der Aufenthalt in der Türkei seit 6 Jahren andauerte, nicht von vornerhein zeitlich begrenzt war und somit (im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall BSG 10 RKg 29/95 v. 30.9.96) das Kind keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hatte. Die für den Streifall maßgebliche Begriffsbestimmung des Wohnsitzes gemäß § 8 AO stimmt wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I überein.
FG Nds. 6 K 795/98 KI, U.v. 10.10.00 - rechtskräftig -, EFG 2001, 514, IBIS e.V. C1639. Ein türkisch stämmiges Kind, das die dt. Staatsangehörigkeit angenommen hat, behält im Regelfall während einer im Ausland durchgeführten Ausbildung seinen Wohnsitz bei den Eltern im Inland. Dies gilt umso mehr, wenn der Ausbildungsstaat (hier: Syrien) nicht mit dem Heimatstaat identisch ist. Aus der Art der Ausbildung (hier: zum Hodscha) allein kann ein fehlender Rückkehrwille nicht geschlossen werden.

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