FG Niedersachsen 10 K 226/02, U.v. 30.03.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2148pdf Die gesetzliche Fiktion der Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründet die für den Bezug von vorheriger Kindergeld an Ausländer erforderliche rechtliche Befugnis zum Aufenthalt in Deutschland i. S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG. Da § 69 AuslG in Abs. 2 bzw. Abs. 3 danach unterscheidet, ob ein Aufenthalt nur als "geduldet" oder als "erlaubt" fingiert wird, schlägt diese Unterscheidung auch auf die für die Kindergeldberechtigung maßgeblichen Rechtsfolgen durch. Denn § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG knüpft an eben diese ausländerrechtliche Unterscheidung an. Gilt der Aufenthalt als "erlaubt", kann Kindergeld beansprucht werden (so auch Nds. FG 2 K 55/03, U.v. 08.09.04, EFG 2005, S. 307; FG Münster 11 K 3588/04, U.v. 14.01.05, EFG 2005, 626; a.A. zum früheren § 1 BErzGG BSG 14 REg 4/95, U.v. 06.09.95).
BFH III R 16/05, U.v. 17.04.08www.bundesfinanzhof.deKein Kindergeld für Ausländer mit Fiktionsbescheinigung nach § 69 AuslG. Ausländer, die vergeblich die Anerkennung nach dem BVG als deutsche Volkszugehörige begehren, haben auch für solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch nicht für die Zeit ab erstmaliger Beantragung bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, in der der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt und für die eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde.