§ 25 V AufenthG für Roma aus dem Kosovo wegen guter Integration in Deutschland, Art 8 EMRK und Art 6 GG. Die Kläger leben seit fast 14 Jahren in Deutschland, die Kinder sind im Alter von 2 bzw. 4 Jahren eingereist und schulisch gut integriert, seit 2002 lebt die Familie ohne Sozialhilfe.
VG Köln 23 K 6011/03, U.v. 08.02.06, Asylmagazin 6/2006, 19www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8248.pdfAufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG für einen Rom aus dem Kosovo wegen guter Integration in Deutschland, Art 8 EMRK. Der Kläger ist schulisch und beruflich gut integriert, seit 2000 leben er und seine Familie ohne Sozialhilfe.
Das Ermessen der Ausländerbehörde ist auch insoweit reduziert, als die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (visumspflichtige Einreise; Passpflicht) nicht erfüllt sind. Die Ausländerbehörde hat die zur Beantragung eines Passes beim Generalkonsulat erforderliche Bescheinigung nicht ausgestellt. Ein nachgeholtes Visumsverfahren ist angesichts der Situation der Roma im Kosovo unzumutbar.