§ 23 Abs. 1 AufenthGkann nicht beansprucht werden, da der Abschiebestopp nicht auf humanitären Gründen, sondern lediglich auf fehlenden Flugverbindungen sowie dem fehlenden Rückübernahmeabkommens mit dem Irak beruht.
Anmerkung: Da es - entgegen der Feststellungen des BVerwG - bereits seit September 2005 eine regelmäßige, zunächst 1 mal, inzwischen 2mal wöchentlich bestehende Linienflugverbindung zwischen Frankfurt/M und Arbil/Irak gibt und nach IMK-Beschluss vom 17.11.06 zumindest "Straftäter" inzwischen auch ohne Rückübernahmeabkommen dorthin abgeschoben werden, ist die Entscheidung so nicht mehr tragfähig.
OVG Berlin 2 M 55/07, B.v. 11.03.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2196.pdf Die Sperrwirkung des