§ 25 IV oder V AufenthG für langjährig (10 Jahre) hier lebende, nach abgelehntem Asylverfahren geduldete Familie mit voll integrierten hier geborenen Kindern. Die Rspr. des EGMR v. 16.06.05, InfAuslR 2005, 349 zu Art 8 I EMRK bezieht sich auf den atypischen Sonderfall eines mehrere Jahrzehnte langen rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland (Lettland) auch noch nach Zerfall der Sowjetunion, der mit der Situation ausreisepflichtiger Ausländer, die zudem nicht ernstlich an ihrer Aufenthaltsbeendung mitgewirkt haben nicht vergleichbar ist.
VG Stuttgart 9 K 2107/04, U.v. 07.10.05, InfAuslR 2006, 78www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8000.pdf Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IIII AufenthG für den Kläger. der wg. Aktivitäten für die PKK zu einer Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt ist und seine Strafe verbüßt hat und ausgewiesen wurde, und für den das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach § 53 IV AuslG festgestellt hat, ist nicht wg. § 11 I AufenthG ausgeschlossen. § 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendung des § 11 AufenthG ausschließen. Dies folght bereits aus § 25 I AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich nur bei einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließt. Auch § 25 V ermöglicht abweichend von § 11 eine Aufenthaltserlaubnis. daraus, dass selbst bei demjenigen, der nicht als Asylberechtigt anerkannt oder bei dem keine Abschiebungshinernisse vorligen von § 11 AufenthG abgewichen werden kann, folgt dass dieser auch bei § 25 II nicht angewandt werden soll.
BVerwG 1 C 18.04, U.v. 22.11.05, infAuslR 2006, 272, EZAR NF 33 Nr. 2, www.bverwg.de , www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7901.pdf Bei der Entscheidung über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach