VGH Bayern 24 B 05.2889, U.v. 23.03.06, Asylmagazin 6/2006, 29, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8129.pdf Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG. Der anwaltlich vertretene Kläger hat zwar die von der Ausländerbehörde geforderten Mitwirkungshandlungen bei der pakistanischen Botschaft erfüllt, sich jedoch darüber hinaus aus eigenem Antrieb letztlich kaum bemüht, das Ausreisehindernis zu beseitigen und daher seine Initiativpflicht zur Beseitigung seiner Passlosigkeit in gravierender und vorwerfbarer Weise verletzt.
Auch die Erlaubnis einer Beschäftigung ist ihm daher zu versagen (§ 11 BeschVerfV).
OVG Nds 12 ME 138/06, B.v. 11.05.06, InfAuslR 2006, 329 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8283.pdf
Keine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5, 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK für die im Alter von 8 Jahren eingereiste, inzwischen 21jährige mazedonische Antragstellerin. Der Aufenthalt war in Deutschland rechtmäßig, sondern lediglich geduldet. Der volljährigen Antragstellerin ist eine Lebensführung in Mazedonien ohne ihre Eltern und Geschwister zuzumuten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Integration der Antragstellerin auch im Hinblick auf die angestrebte Ausbildung zur Altenpflegerin bisher nicht gelungen ist. Eigenen Angaben zufolge lebt sie von Sozialhilfe.
BVerwG 1 C 14.05, B.v. 27.06.06, InfAuslR 2007, 4 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8727.pdf
Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach
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