OLG Frankfurt/M 1 U 164/95 v. 17.07.97, IBIS C1315, NVwZ-RR 1998, 138; EZAR 229 Nr. 6 Der Flughafen Frankfurt/M AG steht gegenüber der BR Deutschland ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch für die Unterbringung von Asylbewerbern im Transitbereich zu. Die Unterbringung ist Teil des Einreisekontrollverfahrens und wird durch die Aufgabenerfüllung des BGS verursacht, sie ist nicht infolge der Durchführung bzw. im Rahmen des Asylverfahrens zu gewähren. Die Unterkunft ist auch nicht im Rahmen öffentlicher Fürsorge nach BSHG bzw. AsylbLG zu erbringen, da sie nicht wegen Leistungsunfähigkeit des betr. Ausländers zu gewähren ist, sondern um für die Dauer des Einreisekontrollverfahrens menschenwürdige Zustände auch für vermögende Ausländer zu schaffen.
Anmerkungen: vgl. dazu Frankfurter Rundschau v. 23.12.98: Der Bund weigert sich, trotz in zwei Instanzen verlorener Verfahren dem Land Hessen die inzwischen 12 Mio DM aufgelaufenen Kosten für das Flughafenverfahren zu bezahlen. Für Februar 1999 wird mit einer Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren gerechnet.
Vgl dazu auch de Wyl/Maaßen (beide Bundesinnenministerium) in ZfSH/SGB 1998, 653, die die Auffassung vertreten, dass die Unterkunft aufgrund der Verpflichtung § 74a AuslG vom Flughafenbetreiber (bzw. gemäß § 82ff AuslG von der Fluggesellschaft, vom Asylsuchenden oder vom Einladenden), die übrige Versorgung als Leistungen gemäß AsylbLG von den Ländern zu tragen sei.
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