BGH III ZR 155/97 v. 25.02.99, EZAR 229 Nr. 7; NVwZ 1999, 801; ZFSH/SGB 1999, 481; IBIS C1395 Die Revision des Bundes hat Erfolg. Das Land Hessen muss die Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/M allein tragen. Der BGH begründete dies mit der Zuständigkeitsregelung im Grundgesetz. Dass BGS und Bundesamt in das Verfahren eingeschaltet seien, schaffe keinen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Unterbringung der Asylbewerber und der Zuständigkeit der Bundesbehörden.