VG Lüneburg 2 A 13/02 v. 07.03.03 Die Kosten der Abschiebehaft müssen nach dem sog. Haftkostenbeitrag gem. § 50 Abs. 2 StVollzG, Nr. 9010 Kostenverzeichnis zum GKG berechnet werden, sie betragen demnach bei Unterbringung eines Erwachsenen in einer Vierbettzelle knapp 8 Euro/Tag (mitgeteilt von RA Peter Fahlbusch Hannover, Entscheidung liegt mir nicht vor).
VGH Bayern 24 B 03.1049, U.v. 15.12.03, InfAuslR 2004, 252; EZAR 049 Nr. 4 Leitsätze: "1. Die Kostentragungspflicht nach § 82 Abs. 1 AuslG setzt nicht voraus, dass eine Abschiebung des Ausländers tatsächlich erfolgt ist. 2. Zu den nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erstattungsfähigen Kosten der Abschiebungshaft ist der Ausländer auch dann heranzuziehen, wenn seine Abschiebung letztlich an seiner Weigerung gescheitert ist, an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitzuwirken."