VG Stuttgart 2 K 5390/99, U.v. 15.11.00, EZAR 600 Nr. 11; InfAuslR 2001, 84. Ein Ausländer kann die Entfernung solcher strafverfahrensrechtlicher Mitteilungen aus den ihn betreffenden Verwaltungsakten der Ausländerbehörde verlangen, die für anstehende spätere ausländerrechtliche Entscheidungen nicht mehr erheblich sind.
VGH Bayern 10 CS 99.2280 v. 06.09.00, BayVBl. 2001, 55, IBIS e.V. C1611. Die Kosten der Abschiebung im Sinne des § 82 Abs. 4 AuslG sind keine öffentlichen Kosten und Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Widerspruchund Klage haben deshalb aufschiebende Wirkung.
VGH Ba-Wü 11 S 2443/01 , B.v. 25.02.02, EZAR 603 Nr. 9; NVwZ-Beilage I 2002, 66; InfAuslR 2002, 286; IBIS M2218www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2218.doc
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Kosten einer Abschiebung gemäß § 82 AuslG entfällt nicht schon von Gesetzes wegen.