VG Bremen 4 V 2731/05, B.v. 03.01.06, Asylmagazin 1/2 2006, 38,www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7677.pdf Die Verfügung zur Vorsprache des Antragstellers bei der Botschaft Guineas dürfte rechtswidrig sein. Sitz der Botschaftist nicht Hamburg, wohin der Antragsteller verbracht werden sollte, sondern Berlin. Soweit die Vorführung des Antragstellers in der Ausländerbehörde angeordnet ist, dürfte Hamburg nicht i.S.v. § 82 Abs. 4 AufenthG ›zuständige Behörde‹ sein. § 82 Abs. 4 AufenthG ermächtigt auch die Anordnung des Erscheinens eines Ausländers bei der Vertretung seines vermutlichen Heimatstaates. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Ermächtigung auch das Erscheinens vor Vertretern des Heimatstaates außerhalb einer Auslandsvertretung mitumfasst. Jedenfalls ist ungeklärt, welchen Personen der Antragsteller vorgestellt werden sollte, und ob und inwieweit es sich um autorisierte Vertreter Guineas handelte. Der Antragsteller hat dies in Frage gestellt, die Antragsgegnerin sich hierzu nicht geäußert.