LG Traunstein 4 T 4162-13 v. 07.11.13www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2618.pdf Der Vollzug von Zurückschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) ist aufgrund der zur EU-Richtlinie 2008/115/EG inziwschen vorliegenden Rechtsprechung unzulässig.
Materialien:
Berliner Senatsverwaltung für Inneres, Schreiben v. 15.04.03an den Berliner Flüchtlingsrat, www.proasyl.de/texte/mappe/2003/78/7.pdf. Für besonders schutzbedürftige Personengruppen, für die grundsätzlich keine Haftanträge gestellt werden, wurde die Höchstdauer der Abschiebungshaft auf drei Monate begrenzt. Die Weisung betrifft Schwangere sowie nachweislich Minderjährige nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Wortlaut der Weisungen zu § 57 AuslG / § 62 AufenthG siehe Weisungsordner der Berliner Ausländerbehörde
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/weisung.pdf
Kessler, S. Der Einzelfall zählt – Die Rückführungsrichtlinie und das deutsche Ausländerrecht, Asylmagazin 2012, 142, www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2012/AM2012-5-BeitragStefanKessler.pdf