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BSG B 10 EG 7/01 R, U.v. 29.01.02, IBIS C1747



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BSG B 10 EG 7/01 R, U.v. 29.01.02, IBIS C1747 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1747.pdf

Die mit einem Asylberechtigten verheiratetet Klägerin begehrt Erziehungsgeld (ErzG) für Zeiten, in denen sie noch Asylbewerberin war, sowie für Zeiten, in denen sie zwar rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt war, ihr aber noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Das BSG lehnte die Klage insgesamt ab.

Nach dem hier noch anwendbaren § 1 BErzGG aF setzte die Gewährung von ErzG den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis voraus. Dies galt selbst dann, wenn der Ausländer - wie hier - zu den anerkannten Asylberechtigten zählte (BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 14 und Nr. 18). Ob sie schon damals Anspruch auf Erteilung eines der in § 1 Abs. 1a BErzGG a.F. genannten (qualifizierten) Aufenthaltstitel hatte, war seinerzeit rechtlich ohne Bedeutung. Eine Rechtsänderung ist insoweit erst am 01.01.2001 durch § 1 Abs. 6 Satz 2 ff BErzGG n.F. eingetreten.

§ 1 BErzGG aF lässt sich mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbaren (vgl. BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 16) und verstößt auch nicht gegen vorrangiges zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht. Die Klägerin ist zwar anerkannter Flüchtling i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und kann die Flüchtlingen durch die GK eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen, gleichwohl kann sie kein ErzG beanspruchen.

Die Vorschriften der GK, insbesondere Art. 23 und 24 GK, stehen der Anwendung des § 1 Abs. 1a BErzGG a.F. nicht entgegen. Das ErzG wird von den Bestimmungen der GK nicht erfasst. Art. 23 GK sieht vor, dass die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Die Bestimmung betrifft aber nur die dem Grunde nach von der individuellen Bedürftigkeit des Beziehers abhängenden öffentlich-rechtlichen Leistungen. Zu ihnen gehört das ErzG - ungeachtet bestimmter im BErzGG vorgesehener Einkommensgrenzen - nicht. Auch der unter anderem gesetzliche Bestimmungen bezüglich des "Familienunterhalts" betreffende Art. 24 GK begründet keinen Leistungsanspruch der Klägerin.


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