BSG B 10 EG 5/01 R, U.v. 29.01.02, Volltext über www.bundessozialgericht.de oder direkt www.recht-in.de/urteile/master.php?wahl=101&u_id=102325 Vorinstanz: LSG NRW L 13 Kg 39/96 Erziehungsgeld gewährt - Revision erfolgreich: Unter das - inzwischen außer Kraft getretene - Kooperationsabkommen EWG-Marokko vom 26. September 1978 fallen auch Arbeitnehmer, die als Asylbewerber oder Flüchtlinge nach Deutschland eingereist sind. Das Bundeserziehungsgeld ist "Familienzulage" i.S. des 41 Abs. 1 und 3 des Kooperationsabkommens.
LSG NRW L 13 EG 31/02 IBIS M4784, U.v. 19.12.03 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4784.pdf
Sachverhalt: Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige und als Flüchtling anerkannt und besitzt eine Aufenthaltsbefugnis. Ihr Antrag auf Erziehungsgeld für das 1996 geborene Kind wurde abgelehnt, da § 1 BErzGG in der bis 31.12.00 geltenden a. F. voraussetzte, dass ein ausländischer Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis war. Das LSG hat den Anspruch abgelehnt.
Gründe: Bei der zum 01.01.01 vorgenommenen Änderung des § 1 BErzGG, mit der der Anspruch für Konventionsflüchtlinge geregelt wurde, handelt es sich nicht um eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtslage. Vielmehr wurde für den Personenkreis der Flüchtlinge eine Anspruchsberechtigung neu geschaffen (BR-Drs. 191/00).
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