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LSG Stuttgart L 11EG 1481/01, U.v. 21.06.01, IBIS e.V. M0786



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LSG Stuttgart L 11EG 1481/01, U.v. 21.06.01, IBIS e.V. M0786 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M0786.pdf Anspruch auf Erziehungsgeld für eine als Flüchtling eingereiste als Asylbewerberin abgelehnte Türkin, die als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG besitzt. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der GK, da Art 23 GK nur das zum Leben Notwendige (Sozialhilfe), und Art 24 GK (Leistungen der sozialen Sicherheit, hierzu gehört auch das Erziehungsgeld) „besondere Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt“ lässt. Offen bleibt, ob sich der Anspruch aus EG VO 1408/71 ergibt, da die Vorschrift sich auf Wanderarbeitnehmer bezieht und deshalb nach Auffassung des BSG auf Flüchtlinge nicht anwendbar ist.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aber aus Art 3 Abs. 1 ARB 3/80 EWG-Türkei. Das Diskriminierungsverbot des ARB 3/80 entfaltet unmittelbare Rechtswirkung, wie der Senat unter Hinweis auf die Rspr. des EuGH wiederholt entscheiden hat (VGH Ba-Wü L 11 EG 1235/00 v. 14.12.00 und L 11 EG 2666/00 v. 25.04.01) Der ARB findet auch Anwendung auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die nur in einem Mitgliedsstaat gearbeitet oder in ein System der sozialen Sicherheit in nur einem Mitgliedsstaat einbezogen waren (Art. 2 erster Spiegelstrich ARB 3/80, Fuchs, Europ. Sozialrecht, 2. A. 2000 S. 681 sowie Hänlein, ZAR 1998, 21, 27).
Die Tatsache, dass die Klägerin Flüchtling ist, schließt die Anwendbarkeit des ARB 3/80 nicht aus, denn Bestimmungen, nach denen Flüchtlinge vom ARB 3/80 ausgenommen sind, gibt es nicht (vgl VGH Ba-Wü 1 S 287/00 v. 07.02.01). Im übrigen kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob die Klägerin Flüchtling war, wenn sie im streitigen Zeitraum Arbeitnehmerin i.S.d. Art. 1 buchst. B und Art. 2 ARB 3/80 war. Unbeachtlich ist dann, ob sie als Arbeitnehmerin eingereist oder diesen Status erst später erworben hat (vgl. VGH Ba-Wü a.a.O.). Aus demselben Grund ist nicht rechtsrelevant, dass der Asylantrag der Klägerin abgelehnt wurde und sie als Ehegatte eines Flüchtlings ihr Aufenthaltsrecht allein aus § 31 AuslG bezieht.
Danach hat die Klägerin als „Arbeitnehmer“ Anspruch auf Erziehungsgeld. Der Begriff des Arbeitnehmers i.S. des Art 1 Buchst b Unterbuchst. I und des Art 2 ARB 3/80 ist nicht – wie in Art. 48 EGV und in der VO 1408/71 – arbeitsrechtlicher, sondern sozialrechtlicher Natur, denn es wird allein darauf abgestellt, ob der Betroffene nach dem jeweiligen nationalen Recht von den Systemen der sozialen Sicherheit erfasst wird.
Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den entscheidungserheblichen Zeitraum als Kindererziehungszeit und ferner auch als Berücksichtigungszeit anerkannt hatte, war die Klägerin in einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der BR Deutschland, nämlich der gesetzlichen Rentenversicherung, erfasst und damit „Arbeitnehmerin“ i.S.d. ARB 3/80.
Unstreitig und unzweifelhaft gehört das Erziehungsgeld zu den Familienleistungen i.S.d. Art 4 ARB 3/80 (vgl. EuGH v. 10.10.96 und v. 12.05.98 ) und fällt folglich in den sachlichen Geltungsbereich des ARB. Damit kann die Klägerin das Erziehungsgeld unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche beanspruchen. Für diese ist aber ein irgendwie gearteter aufenthaltsrechtlicher Titel – naturgemäß – nicht erforderlich. Soweit § 1 BErzGG den Anspruch der Klägerin vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder –berechtigung abhängig macht, verstößt diese Bestimmung mithin gegen das in Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 enthaltene Diskriminierungsverbot und ist mithin unbeachtlich.

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