VG Koblenz 3 K 1346/01.KO, U.v. 28.01.02, IBIS M2041, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/2041.doc Duldungsauflage der Wohnsitznahme in Ausreisezentrum in Ingelheim zulässig, wenn der Ausländer, dessen Identität geklärt ist, die Unterschrift unter den Passersatzpapierantrag verweigert.
VG Karlsruhe, 6 K _226/01 (?), B.v. 02.04.02, IBIS M2120,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2120.pdf Eine Wohnsitzauflage in Duldung (hier: Auflage der Wohnsitznahme im Ausreisezentrum)ist selbständig mit Widerspruch anfechtbar, § 71 Abs. 3 AuslG steht der Anfechtbarkeit der Auflage nicht entgegen, da diese Regelung entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng auszulegen ist. Zuständig für eine Wohnsitzauflage ist gemäß § 63 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO Ba-Wü, §§ 11, 12 FlüAG Ba-Wü und § 1 Abs. 2 Nr. 4 FlüAZuVO Ba-Wü die Behörde, die auch für die Erteilung der Duldung zuständig ist, vorliegend also das Regierungspräsidium Karlsruhe. Das FlüAG Ba-Wü enthält keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für eine (wie hier) durch die örtliche Ausländerbehörde verfügte Wohnsitzauflage. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG setzt eine Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles voraus. Die vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründe (Angewiesenheit auf psychotherapeutische Behandlung) wurden insoweit nicht gewürdigt.