VG Oldenburg 11 B 3213/02, B.v. 23.08.02, IBIS M2560 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2560.pdf Aufrechterhaltung einer Einweisung in ein Ausreisezentrum (hier: ZASt Braunschweig) zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ist nicht rechtmäßig, wenn eine Beendigung des Aufenthalts nicht mehr erwartet werden kann; es ist eine Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles erforderlich; nach fast zwei Jahren Aufenthalt ohne wesentliche neue Erkenntnisse kann die Einweisung nicht aufrecht erhalten werden; erneute Einweisung bei Entstehen neuer Aufklärungsmöglichkeiten möglich.