OVG NRW 19 B 2364/03, B.v. 29.11.05, IBIS M7556, Asylmagazin 1/2 2006, 33; InfAuslR 2006, 64 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7556.pdf Zu Anspruch, Zuständigkeit und Verfahren zur Erteilung einer Duldung durch die Behörde an neuen Wohnort zum länderübergreifenden Wohnsitzwechsel.
Die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Tochter und deren Mutter rechtfertigt gemäß Art 6 GG auch ohne Eheschließung einen Anspruch auf Aufenthalt am neuen Wohnort. Diesem Verfassungsgebot kann vielfach nicht anders als durch eine einzelfallbezogene Änderung der räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG Rechnung getragen werden. Eine analoge Anwendung der Regelungen über die Umverteilung nach AsylVfG kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. § 15a AufenthG ist nicht anwendbar, weil er nur Ausländer erfasst, die nach dem 31.12.05 unerlaubt eingereist sind. Auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 AufenthG ist kein Raum, wenn es um eine auf Dauer angelegte familiären Lebensgemeinschaft geht (a.A. GK AufenthG, § 61 Rdn. 18). Auch Nr. 72.3.1.2 vorläufige Anwendungshinweise BMI schließt einen Länder- oder Ortswechsel nicht grundsätzlich aus.
Das BVerfG hat eine Praxis der Ausländerbehörden, den Aufenthalt eines Ausländers über Monate ungeregelt zu lassen, als gesetzwidrig, und eine hieran angeknüpfte Bestrafung als willkürlich bezeichnet (BVerfG 2 BvR 397/02 v. 06.03.03, InfAuslR 2003, 185).
Die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde am neuen Wohnort in verstößt nicht deshalb gegen Bundesrecht, weil der Antragsteller damit einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel erstrebt. Dadurch ist weder § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch eine fortgeltende asylverfahrensrechtliche Zuweisung nach § 50 AsylVfG verletzt. Mit Erteilung einer Duldung zum länderübergreifenden Wohnsitzwechsel erlischt eine etwa noch in Kraft befindliche Duldung aus einem anderen Bundesland und deren räumliche Beschränkung auf dieses Bundesland (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Nach der Rspr. bleibt eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung so lange wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erhält. Ein solcher Anschlussaufenthalt kann auch durch eine Duldung bewirkt werden, dadurch wird die Zuweisung gegenstandslos (BVerwG 9 C 155.90, U.v. 31.03.92; OVG NRW 17 A 3994/98, U.v. 01.12.99 und 17 B 2737/98 B.v. 19.05.99, InfAuslR 1999, 412; vgl. auch OVG Rh.-Pf. 10 B 11661/03, B.v. 16.01.04, AuAS 2004, 130; OVG Sachsen 3 Bs 380/03, B.v. 19.05.04, InfAuslR 2004, 341).
Für die Erteilung der Duldung ist die Ausländerbehörde am neuen Aufenthaltsort zuständig. Ihr steht nicht das fehlende Einvernehmen der Behörde am bisherigen Aufenthaltsort entgegen (wird ausgeführt).
Dostları ilə paylaş: |