VG Osnabrück 5 A 319/06, B.v. 22.05.07 (PKH) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2022.pdf Die im Hinblick auf das nachzuholende Visumsverfahren für den mit einer Deutschen verheirateten geduldeten Flüchtling verfügte Wohnsitzauflage für das Ausreisezentrum Bramsche (!) dürfte im Hinblick auf Art 6 GG und das Recht der Ehefrau auf freie Wahl ihres Wohnortes ermessensfehlerhaft sein. Die an einem anderen Ort lebende deutsche Ehefrau kann - anders als im Fall der Ehe zwischen zwei Ausländern - im Regelfall nicht auf eine Wohnsitznahme in Bramsche verweisen werden.