VG Wiesbaden 4 K 503/08.WI U.v. 03.09.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14620.pdf § 104a Abs. 3 AufenthG ("Sippenhaftung"), d.h. Ausschluss von der Altfallregelung wegen Straftaten von Familienangehörigen) ist verfassungskonform.
OVG Bremen 1 S 498/08 (PKH), B.v. 11.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2272.pdf Die Regelung des § 104a Abs. 3 AufenthG ("Sippenhaftung") ist im Hinblick auf Art. 6 GG verfassungsrechtlich zweifelhaft, diese Frage ist nur im Hauptsacheverfahren zu klären, deshalb PKH. Die bestehenden verfassungsrechtlichen Zweifel sind durch die dazu vorliegende Rspr. (vgl. OVG Bln-Brandenburg 12 S 6.08, B.v. 18.01.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-9/12660.pdf, das die Regelung als verfassungskonform ansieht) nicht ausgeräumt.
Ob § 104 Abs. 3 nach Wortlaut und Zweck auch auf eheähnlichen Gemeinschaften (hier: Ehe nach Roma-Recht, zwei mdj. Kinder) anwendbar ist, und bei Fehlverhalten des einen das Bleiberecht des anderen Partners ausschließt, bedarf gleichfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren.
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