Anmerkung: vgl. auch VG Osnabrück 6 B 66/00, B.v. 28.11.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 5 Anspruch auf Bereitstellung einer Einzelunterkunft durch das Sozialamt als Maßnahme der Krankenbehandlung nach § 4 AsylbLG
§ 57ff. AsylVfG - Residenzpflicht
VG Minden 10 L 1218/00.A v. 06.10.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2569.pdf Einem äthiopischen Staatsangehörigen ist das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichsseiner Aufenthaltsgestattung zum Zweck der politischen Betätigung zu ermöglichen. Der Äthiopier wollte an der Versammlung eines Komitees zur Unterstützung der EPRP teilnehmen. Die Versagung der Erlaubnis beinhaltet eine unbillige Härte. Bei Abwägung persönlicher Belange gegen das öffentliche Interesse und im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Zweck der Aufenthaltsbeschränkung ist die Versagung als unangemessen anzusehen. "Wer seine Heimat wegen politischer Verfolgung verlassen hat, wer für seine politische Überzeugung durch Haft oder Folter gelitten hat, ist zwangsläufig an den Verhältnissen im Heimatstaat brennend interessiert. Versammlungen dieser Art sind praktisch die einzige Gelegenheit für den Asylbewerber, Nachrichten aus der Heimat über das Schicksal von Familienangehörigen und politischen Freunden und Leidensgenossen zu bekommen und auszutauschen. Der Antragsteller hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich ist, seine politische Meinung im Kreis M. mangels Gesinnungsgenossen kundzutun, fortzubilden und auszutauschen. Der Asylbewerber braucht sich nicht generell darauf verweisen zu lassen, dass er sich im Bezirk der Aufenthaltsgestattung jederzeit in Wort, Schrift und Bild frei äußern kann. Die Verzweiflung politischer Flüchtlinge über die Lage im Heimatland will sich verständlicherweise in politische Aktivitäten umsetzen, was prinzipiell auch Berücksichtigung verdient."