§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erst zum 01.01.05 in Kraftgetreten ist, sind für die Strafbarkeit nur Verstöße tatbestandsrelevant, die in die Zeit nach Inkrafttreten fallen. Dies ergibt sich aus dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG und entspricht § 2 Abs. 1 StGB.
Die Berufungsstrafkammer wird daher zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach dem 01.01.05 wiederholt gegen eine aufgrund einer Duldung bestehende Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Lässt sich insoweit lediglich ein einmaliger Verstoß feststellen, kommt lediglich ein Bußgeld gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG in Betracht.
KG Berlin (3) 1 Ss 410/08 (156/08), B.v. 22.12.09www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2347.pdf Der Gesetzgeber hat bewusst von einer Strafandrohungfür das Erschleichen der Asylanerkennung sowohl im Asylverfahrensgesetz als auch im Ausländerrecht abgesehen. Daher keine Strafbarkeit bei falschen Angaben gegenüber der Asylbehörde nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.
Anmerkung: Siehe auch Entscheidungen zu § 61 AufenthG zur Residenzpflicht für Ausländer mit Duilung und Entscheidungen zu § 57 ff. AsylVfG zur Residenzpflicht für Asylsuchende.