AG Langen 4b Cs 152 Js 6169/05 U.v. 08.05.06, Asylmagazin 7/2006, 52www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8372.pdfNach dem neuen AufenthG ist der wiederholte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 Abs. 1 AufenthG) nunmehr eine Straftat (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Ein strafbarer wiederholter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 Abs. 1 AufenthG) liegt nur vor, wenn der Erstverstoß und der wiederholte Verstoß nach dem Inkrafttreten des AufenthG am 01.01.2005 begangen wurde (Art 103 Abs. 2 GG, Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz").