VGH Ba-Wü A 14 S 1850/00, U.v. 11.04.01, IBIS e.V. M0718. Leitsätze: 1. Für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten aus dem Kosovoliegt infolge der Rückübernahmeverweigerung der UNMIK-Verwaltung bis zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung mit dem BMI das Abschiebungshindernis einer tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo vor (§ 55 Abs. 2 AuslG).
2. Die diesen Personenkreis von einer Abschiebung in den Kosovo ausnehmende aktuelle Erlasslage in Ba-Wü stellt keine Anordnung nach § 54 Satz 1 AuslG (mehr) dar, weil es zumindest ab 31.03.01 am erforderlichen Einvernehmen des BMI fehlt (§ 54 Satz 2 AuslG).
3. Diese Erlasslage, die den Ausländerbehörden generell und rechtlich verbindlich die Berücksichtigung des genannten Abschiebungshindernisses und eine entsprechende Duldungserteilung aufgibt, beseitigt zwar nicht bereits das Rechtschutzinteresse für die auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gerichtete Klage. Die begehrte Feststellung wird jedoch materiellrechtlich durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt.
im Ergebnis ebenso für Roma/Ashkali aus dem Kosovo: VGH Ba-Wü A 14 2130/00, U.v. 20.09.01, InfAuslR 2002, 102
VG Oldenburg 12 A 1019/98, U.v. 07.08.01, IBIS e.V. M1170, Asylmagazin 11/2001, 25 Anspruch auf eine Duldung nach § 53 Abs 6 AuslG für eine Romafrau aus dem Kosovo (mit ausführlicher Begründung).