OVG Münster 18 B 2497/98, B.v. 21.02.00, InfAuslR 2001, 16. § 55 Abs. 4 S. 1 AuslG verpflichtet die Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung im Falle der Unmöglichkeit der Abschiebung. Einem Duldungsanspruch steht auch im Falle der Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund einer Identitätstäuschung des Ausländers weder § 41 Abs. 1 AuslG noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
VGH Hessen 12 TZ 3667/00, B.v. 15.03.01, EZAR 045 Nr. 18
Leitsätze: 1. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, einen ausreisepflichtigen Ausländer entweder unverzüglich abzuschieben oder ihm, falls die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, eine Duldung zu erteilen.
2. Sieht sich die Ausländerbehörde aus Kapazitätsgründen zur Abschiebung nicht im Stande, ist diese tatsächlich unmöglich mit der Folge, dass nur die Erteilung einer Duldung im Einklang mit dem Gesetz und der Allgemeinen VwV zum AuslG steht.
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