LSG NRW L 16 Kr 239/94, U.v. 13.06.96www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2035.pdf Auch kurzfristig (mit Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für jeweils 2 Monate) beschäftigte jugoslawische Kriegsflüchtlinge unterliegen der Sozialversicherungspflicht gemäß § 5 SGB V, § 1 SGB IV, § 168 AFG. Bei einem Verdienst von mehr als 500 DM/Monat handelt es sich um keine geringfügige Beschäftigung.
SG Bremen B.v. 01.04.14 S 4 KR 45/14 ERwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2635.pdf Für die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist kein Aufenthaltstitel erforderlich. Anordnungsgrund für Verpflichtung zur Familienversicherung im Eilverfahren besteht ohne Beschränkung auf bes. dringliche Krankenbehandlung, da medizinische Versorgung Teil des Existenzminimums ist, welches nur zeitnah gewährleistet werden kann.
Vgl. zur Familienversicherung nach § 10 SGB V Schlikker, M. Diskriminierung von Ausländern im Bereich der sozialen Sicherheit, in Barwig, K. u.a., Vom Ausländer zum Bürger, Baden-Baden 1994, S. 531ff.
Vgl. dazu auch Stellungnahme der AOK Berlin vom Januar 2006 zur Frage der Familienkrankenversicherung für Ausländer mit einer Duldung, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2036.pdf