1. Zur Berechung siehe www.steuerrat24.de/data/spezial/kvzuzahlung-belastgrenze.htm
15 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 4.410 Euro/Jahr (Betrag für 2006)
Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG = 3.648 Euro/Jahr (Betrag für 2006)
2. Empfänger von Leistungen nach § 3 AsylbLG, die nicht oder nur geringfügig erwerbstätig und daher nicht pflichtkrankenversichert sind, erhalten Krankenhilfe nach §§ 4 und 6 AsylbLG. Für sie kommt das SGB V insgesamt nicht zu Anwendung, so das sie - da das AsylbLG keine dem §§ 61, 62 SGB V vergleichbare Zuzahlungsregelung enthält - ebenfalls vollständig von Zuzahlungen befreit sind.