OVG Münster v. 30.01.97 - 25 B 2973/96, InfAuslR 2000, 502, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1279.pdf 1. Nehmen die zuständigen Stellen die Wohnungsnahme einer Ausländerin in einer Gemeinde tatenlos hin, so ist deren Meldebehörde nicht berechtigt, die Eintragung ins Melderegister mit der Begründung zu verweigern, die Ausländerin sei nach Asylverfahrens - und Ausländerrecht zur Wohnungsnahme in einer anderen Gemeinde verpflichtet.
2. Die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bleibt bei unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung wirksam; sie wird jedoch gegenstandslos, wenn der Ausländerin - gegebenenfalls auch durch eine Duldung - ein asylunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird (wie BVerwG und OVG NRW 18. und 19. Senat).
Die Anmeldung nach dem Meldegesetz muss unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Aufenthalt legal ist oder nicht. Die Klärung dieser Frage ist vielmehr Aufgabe der dafür zuständigen Behörden. Die Verweigerung der Eintragung ins Melderegister ist auch keine geeignete Sanktion, denn dadurch allein wird ein rechtswidriger Daueraufenthalt in der Gemeinde nicht beendet.
Die örtliche Zuweisung nach AsylVfG erlischt, sobald ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht vorliegt, ggf. auch durch Erteilung einer über einen voraussichtlich längeren Zeitraum jeweils zu verlängernden Duldung. Vorliegend war für eine Kosovo-Albanerin im April 1996 nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund der Weigerung der jugoslawischen Behörden, abgelehnte Asylbewerber aufzunehmen, eine Duldung nach § 55 Abs. 4 AuslG erteilt worden. Die erloschene Zuweisungsentscheidung kann auch keine erneute Wirksamkeit entfalten aufgrund der im Oktober 1996 aufgrund des Rückübernahmeabkommens mit der BRJ ins Auge gefassten Abschiebung.