VG Berlin 11A 296.96, B.v. 26.07.96, InfAuslR 2000, 501, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1256.pdf Die Meldebehörde darf die (vorliegend zwecks Heirat beantragte) Anmeldung einer Asylbewerberin nicht wegen fehlender Abmeldebescheinigung des früheren Wohnortes verweigern. Da die Antragstellerin tatsächlich in der angegebenen Wohnung in Berlin wohnt, mithin diese Wohnung im Sinne der §§ 11 und 16 Meldegesetz Bln bezogen hat, ist sie dort auch meldepflichtig. Dem Landeseinwohneramt steht über die Vornahme der Anmeldung keine Entscheidungsbefugnis im Rechtssinne zu, die Vornahme der Anmeldung ist kein Verwaltungsakt. Die Ablehnung der Anmeldung stellt sich jedoch als Verwaltungsakt dar. Nach § 15 MeldeG Bln soll eine Abmeldebestätigung zwar vorgelegt werden, dies ist aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anmeldung. Entscheidend, aber auch ausreichend ist die Vorlage vollständiger und zutreffender Unterlagen über das Beziehen einer Wohnung (vgl. VGH Hessen NVwZ-RR 1991, 354). Dies folgt auch daraus, daß im Falle fehlender Anmeldung das Melderegister falsch wäre und demzufolge gemäß § 9 MeldeG Bln berichtigt werden, d.h. eine Anmeldung von Amts wegen zu erfolgen hätte.
Daß der Umzug ausländerrechtlich nicht gestattet war, berührt nicht das Melderecht, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist nicht Voraussetzung der Anmeldung. Das Melderecht ist kein Instrument zur Durchsetzung ausländerrechtlicher Ge- und Verbote. Insoweit beschränken sich die Aufgaben der Meldebehörde auf die Datenübermittlung gemäß § 76.2 AuslG sowie der AuslDÜV an die Ausländerbehörde, die dann die erforderlichen Schritte einleiten kann. Ein Verstoß gegen eine ausländerrechtliche örtliche Beschränkung rechtfertigt keine Ausnahme von der auf Melderecht beruhenden Verpflichtung der Meldebehörde, zutreffende Daten zu speichern.
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