LG Berlin 88 T 192/02, B.v. 14.08.02, IBIS M2425, www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2425.pdf Soll ein Ausländer im Anschluss an Strafhaft direkt in Abschiebungshaft genommen werden, muss vor Ende der Strafhaft ein richterlicher Beschluss über die Abschiebungshaft getroffen werden.
LG Berlin 84 T 210/02 u. 84 T 222/02, B.v. 28.08.02, IBIS M2430www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2430.pdf Abschiebungshaft ist unverhältnismäßig, wenn die Ausländerbehörde während der vorangehenden Strafhaft des Betroffenen es unterlassen hat, die Abschiebung mit der größtmöglichen Beschleunigung – insbesondere bei der Beschaffung von Passersatzpapieren – vorzubereiten.
BGH V ZB 281/11 v. 30.08.12,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2509.pdf ebenso BGH V ZB 31/12 v. 27.09.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2508.pdfAbschiebungshaft ist ohne Aushändigung des Haftantrags an den Betroffenen rechtswidrig - "Heilung" dieses Verfahrensfehlers durch spätere Akteneinsicht des Rechtsanwalts - wenn überhaupt- nur für die Zukunft und nur nach erneuter Anhörung des Betroffenen möglich.