VG Gelsenkirchen 8 L 2580/02, B.v. 17.01.03, InfAuslR 2003, 195 Einem Ausländer, der in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem nichtehelichen Kind und dessen Mutter lebt, ist es nicht zuzumuten, zwecks Beschaffung der erforderlichen Passpapiere und Durchführung eines geordneten Visumsverfahrens in sein Heimatland aus- und wieder einzureisen.
EuGH C-459/99 v. 25.07.02, NVwZ-Beilage I 2002, 121; InfAuslR 2002, 417, IBIS M2261Zum Aufenthaltsrecht von ohne Visum eingereisten aus Drittstaaten kommenden Ehegatten von EU-Bürgern. Ein EU-Mitgliedstaat darf einen Drittstaatsangehörigen, der keinen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzt oder über kein Visum verfügt, nicht an der Grenze zurückweisen, wenn er mit einem EU-Bürger verheiratet ist und sowohl seine Identität als auch seine Ehe nachweisen kann und keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegen; ein Mitgliedstaat darf einem Drittstaatsangehörigen, der mit einem EU-Bürger verheiratet ist und seine Identität nachweisen kann, nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern und Maßnahmen zu seiner Entfernung treffen, nur weil er illegal eingereist ist oder sein Visum abgelaufen ist.