LG Aurich 1 T 74/02 B.v. 07.10.02, IBIS M3157, Asylmagazin 3/2003, 36, www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3157.doc Keine Wohnungsdurchsuchung nach Passpapieren ohne konkrete Anhaltspunkte. Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung der von der Maßnahme Betroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs im fachgerichtlichen Verfahren klären lassen kann (BVerfGE 96, 27, 39 ff).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die Durchsuchung auf die §§ 24, 25 NGefAG gestützt. Die Voraussetzungen auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses auf dieser Grundlage lagen indes nicht vor. Es ist schon fraglich, ob ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 NGefAG vorliegt. Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich Ausweispapiere in der Wohnung befanden. Eine fundierte Begründung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses lag nicht vor.
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