VGH Hessen 12 TG 2545/99 v. 21.03.00, InfAuslR 2000, 385; EZAR 023 Nr. 20. Die Ausländerbehörde darf das Führen der eheliche Lebensgemeinschaft, wenn die Ehe gültig geschlossen und nicht aufgehoben ist, nur bei begründeten Zweifeln und unter Achtung der Intimsphäre der Ehegatten überprüfen. Zum Umfang der Befragungen und Überprüfungen.
OVG Schleswig-Holstein 11 M 3199/00, B.v. 15.11.00, InfAuslR 2001, 82Für die Annahme einer Scheinehereicht es nicht aus, wenn der Zweck der Ehe zwar auch, aber nicht ausschließlich die Verschaffung des Aufenthaltstitelswar. Das Innehaben zweier Wohnungen schließt die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht von vorneherein aus.