VG Regensburg RN 2 K 02.30138, U. v. 21.03.02, IBIS M1909, Asylmagazin 6/2002, 35, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1711.pdf Die Ausländerbehörde Stuttgart wird verpflichtet, die von der schwangeren Klägerin beantragte länderübergreifende Umverteilungaus Bayern zu ihrem in Stuttgart lebenden Lebensgefährten und Vater des erwarteten Kindes vorzunehmnen. Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist einem Antrag auf länderübergreifende Verteilung dann Rechnung zu tragen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten bzw. Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern besteht, oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegen. Unter Berücksichtigung der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung des Verlobten der Klägerin ist ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht gegeben. Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im Lichte des Artikels 6 GG und Artikel 8 EMRK zu sehen. Die Vorlage fachärztlicher Atteste ist im vorliegenden Fall zum Nachweis einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit nicht erforderlich. Sowohl aufgrund des Eindrucks, den die Klägerin in der gerichtlichen Verhandlung gemacht hat, als auch aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft (siebter Monat) steht ihre Schutzbedürftigkeit und ihr besonderes Angewiesensein auf ihren Verlobten außer Frage. Die beengte Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist für die physische und psychische Verfassung der Klägerin wenig hilfreich. Die Klägerin ist auch nicht nur auf einen gelegentlichen Besuch, sondern auf den ständigen Beistand seitens ihres Verlobten angewiesen. Die Erteilung einer bloßen Verlassenserlaubnis gemäß § 58 AsylVfG, die bei kurzfristigen Aufenthalten erteilt werden kann, genügt zur Regelung im vorliegenden Fall nicht.