VG Frankfurt/M 3 E 30495/98.A (2), U.v. 29.08.01, NVwZ-RR 2002, 460, IBIS C1729. Die Klägerin, ein neunjähriges Mädchen, wurde in der Elfenbeinküste geboren, besitzt jedoch die Staatsangehörigkeit von Mali. Im Asylfolgeverfahrenwurde das Kind wegen der ihm drohenden Genitalverstümmelung als asylberechtigt anerkannt. Eine entscheidungserhebliche neue Tatsache kann auch eine geänderte innere Einstellung sein, z.B. eine Gewissensentscheidung bei einem Kriegsdienstverweigerer oder eine andere Einstellung bei einem Asylsuchenden. Die in zwei vorangegangenen Asylverfahren erfolglose Mutter hat vorliegend glaubhaft dargelegt, dass sie früher noch eine Befürworterin der Beschneidung gewesen sei bzw. diese als soziale Notwendigkeit gesehen habe und erst später grundlegendes Wissen dazu vermittelt bekommen habe, das es ihr ermöglicht habe ihre Einstellung zu ändern. Dadurch stellte sich für die als gesetzliche Vertreterin der Klägerin erstmals das Problem der Zwangsbeschneidung als Menschenrechtsverletzung.