BVerwG 9 C 16/00, U.v. 16.01.00, NVwZ 2001, 572; InfAuslR 2001, 241; Asylmagazin 4/2001, 35; IBIS e.V: M0152.Ein Asylbewerber, dem in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht, kann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternativeverwiesen werden, wenn er es von Ausland aus in zumutbarer Weise erreichen kann. Eine Rückkehr in sichere Landesteile von Ausland aus kann in diesem Sinne nur dann unzumutbar sein, wenn sie ihm dauerhaft nicht möglich ist.
Das BVerwG verweist mit dieser Rspr. Kurdenaus dem Nordirak auf die eventuelle Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr von Deutschland über die Türkei in den Nordirak mit Hilfe eines deutschen Reisedokuments und eines türkischen Visums. Zur Klärung, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht, wurde das Verfahren an den VGH Bayern zurückverwiesen.