VGH Bayern M 6 K 95.4573 v. 14.02.96, IBIS e.V.: C1175, InfAuslR 6/96, 213 - Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG ist gem. § 134 BGBinsgesamt nichtig, wenn sie unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot aus § 14 AuslG für einen unbefristeten Zeitraum eingegangen wurde (vgl Palandt, BGB, § 134 Rn 8f). Die Aufrechterhaltung des Erstattungsanspruches für einen bestimmten Zeitraum ist nicht möglich. Auch eine Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) kommt nicht in Frage (wird ausgeführt).
VG Saarland 4 K 206/94, Urteil v. 17.12.96,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1176.pdf Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG ist nichtig, wenn sie einem Dritten eine zeitlich unbegrenzte Kostentragungspflicht auferlegt, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB; § 14 AuslG). Abgesehen davon erscheint es unbillig, die Verpflichtung auf die Zeit nach Ablauf des Visums zu erstecken, da insoweit für bosnische Flüchtlinge aufgrund des Erlasses des Innenministeriums des Saarlandes ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung bestand, der nicht von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden konnte.