BVerfG, 2 BvR 447/05 B.v. 13.12.05www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051213_2bvr044705.html Das BVerfG stellt in diesem sehr ausführlich begründeten Beschluss (der somit auch Maßstäbe für die Freiheitsziehung von Ausländern nach dem Aufenthaltsgesetz.setzt) fest, dass die Ingewahrsamnahme von Teilnehmern einer Sitzblockade gegen den Castortransport nach Gorleben im November 2001 Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Freiheit der Person), Art. 104 Abs. 2 GG (Richtervorbehalt, Gesetzesvorbehalt) sowie Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtschutzgarantie) verletzt hat. Die Beschwerdeführerin hat dabei nicht nur Zulässigkeit und Dauer der Freiheitsentziehung, sondern auch Art und Weise des Vollzugs des Gewahrsams zum Streitgegenstand erhoben, auch hiermit haben sich die Fachgerichte nur unzureichend befasst.
BVerfG 2 BvR 1925/04, B.v. 01.04.08,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2188.pdf Richtervorbehalt bei geplanter Festnahme. Ergeht vor der geplanten Ingewahrsamnahme eines abgelehnten Asylbewerbers entgegen §§ 6 Abs. 1 und 11 FEG (Freiheitsentziehungsgesetz) kein begründeter Gerichtsbeschluss (vorläufige Haftanordnung, § 11 FEG), so ist die Freiheitsentziehung verfassungswidrig.
Dies gilt auch dann, wenn die Freiheitsentziehung in der Zeit zwischen Festnahme und Abschiebungshaftbeschluss nur zwei Stunden andauert. Jede Freiheitsentziehung unterfällt - unabhängig von ihrer Dauer - dem Richtervorbehalt und ist ohne richterliche Anordnung grundsätzlich rechtswidrig, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person); Art. 104 GG (Richtervorbehalt).