BayOLG 1Z BR 084/04, B.v. 16.11.04, StAZ 2005, 46www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6079.rtf Ist die Identität der Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunde nachgewiesen, so können in den Geburtseintrag die Namen der Mutter und des Kindes aus der Geburtsanzeige mit dem klarstellenden Zusatzübernommen werden, dass die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes ebenso wie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten.
Eine Eintragung des Vaters im Geburtenbuch hat zu unterbleiben, solange die Rechtsstellung als Vater nicht nachgewiesen ist, weil weder eine Urkunde über die angebliche Heirat mit der Mutter noch ein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt.