VG Hamburg 15 K 3373/09, U.v. 01.09.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2426.pdf Ausweisersatz und Geburtsurkunde reichen aus als Identitätsnachweis für die Fahrerlaubnis.
VG Hannover 9 A 1640/11, U.v. 14.09.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2427.pdfFür die Fahrerlaubnis ist die Duldungmit der Nebenbestimmung, dass die Inhaberin damit nicht ihrer Ausweispflicht genügt und die Personalangaben auf ihren eigenen Angaben beruhen, als ausreichender Identitätsnachweis anzusehen. Im Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis steht die Eignungsprüfung im Vordergrund, während in anderen Verwaltungsverfahren entsprechend den dortigen gesetzlichen Zielen weitergehende Anforderungen an den Identitätsnachweis zu stellen sind. An dem von der Klägerin angegebenen Geburtsjahr hat auch die Beklagte keine Zweifel, so dass gesichert ist, dass die Klägerin das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat.