Erlass Innenministeriumn Sachsen vom 14.12.05 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SMI_Gebuehr_Urlaubsschein.pdf
Gebühren für Bescheinigung der Verlassenserlaubnis für asylsuchende und für geduldete Ausländer sind mangels Rechtsgrundlage im AufenthG, AsylVfG und AufenthV unzulässig. AG Cottbus 86 Cs 1220 Js 32267/09 (113/09), U.v. 20.08.2010 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2351.pdf (nicht rechtskräftig) Keine Strafbarkeit früherer Verstöße innerhalb des Bundeslandes mehrnach Ausweitung des Residenzpflichtbezirks auf das ganze Bundesland. Die im Juli 2010 erfolgte Erweiterung des Residenzpflichtbezirks für Asylbewerber auf das ganze Bundesland Brandenburg statt Beschränkung auf den jeweiligen Landkreis entfaltet bezüglich der Strafbarkeit Rückwirkung im Sinne von § 2 Abs 3 StGB "Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden". Deshalb Freispruch für eine 2009 in Brandenburg außerhalb des zugewiesenen Landkreises im Regionalexpress Berlin-Cottbus angetroffene Asylbewerberin. Ob sie aus Berlin kam, konnte nicht mehr festgestellt werden.
Anmerkung: Die Entscheidung hat auch für andere Bundesländer Bedeutung, wo aktuell ebenfalls die Ausdehnung der Residenzpflichtbezirke ausgeweitet wird.
Anmerkung: siehe hierzu auch die Entscheidungen zu § 61 AufenthG zur Residenzpflicht für Ausländer mit Duldung und die Entscheidungen zu § 95 ff AufenthG - Straf und Bußgeldvorschriften – zur Strafbarkeit des Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung.