Infoverbund Asyl (Hrsg.), Das Dublin Verfahren, Beilage zum Asylmagazin 1/2008, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/am2008-01-beil.pdf
Pro Asyl, Fluechtlinge im Verschiebebahnhof EU, März 2008 www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Broschueren_pdf/PRO_ASYL_Fluechtlinge_im_Verschiebebahnhof_EU.pdf
Asyl für Kriegsflüchtlinge aus Afghanistan: Das BVerfG hat die Fälle zur erneuten Entscheidung an das BVerwG zurückverwiesen: "Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern Asylrecht auf Grund einer zu eng gefassten Begrifflichkeit für die Erscheinungsform der quasi-staatlichen Verfolgung versagt, die zudem letztlich politische mit staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung vollkommen gleichsetzt; es hat damit die Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne von Artikel 16a, Abs. 1 überspannt." Die Frage der Staatlichkeit der Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach "abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen" geprüft werden. "Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität (...) tatsächlich errichtet hat."