Vorliegend machen weder besondere Umstände der Tat noch der Persönlichkeit des Täters eine Freiheitsstrafe unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Das vom Landgericht Nürnberg bestätigte Urteil des Amtsgerichts Fürth, das nach über 4 Monaten Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für den nicht vorbestraften Ersttäter wegen illegaler Einreise und unerlaubten Aufenthalts und zu diesem Zweck angegebener falscher Personalien im Asylverfahren (§§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG) verhängt hatte, ist daher aufzuheben. Das Landgericht hätte ggf. darlegen müssen, warum nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Persönlichkeit des Täters und der Tat jede andere Strafe (insbesondere eine Geldstrafe) die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleistet hätte. Darüber hinaus hat sich die Strafkammer auch nicht näher mit dem Begriff der "Unerlässlichkeit" der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe befasst (vgl. Gribbohm, LK StGB § 47 Rn 13, Rn 18).